Achtung, Ergänzung der ÖKV Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEO):
Diese wurden in der Vorstandsitzung vom 29.05.2013 und mit Zustimmung des Beirates am 12.06.2013, in der UH 7/8 2013 veröffentlicht.
Bei folgenden Paragraphen wurden Änderungen durchgeführt: § 2, § 5, § 9, § 10 und § 16.
Die gesamte Zucht- und Eintragungsbestimmungen können Sie auf unserer Website unter Jagdhundewesen/Aktuelles/ÖKV-ZEO 2013 Downloaden bzw. einsehen. Unten angeführt die Änderungen:
ÖKV-ZEO 2013-Änderungen
§ 2 ZÜCHTER UND IHRE RECHTE SOWIE PFLICHTEN
(12)Jeder Züchter hat die vorgesehenen Abstände zwischen zwei Würfen einzuhalten. Sollte bei einer Hündin im zweiten Wiederholungsfall der Nichteinhaltung der vorgesehenen Abstände (siehe §5, Punkt 2) wieder ein Wurf fallen, so muss eine Bestätigung einer Aufzuchtbegleitung durch einen Tierarzt und ein Gesundheitsattest der Mutterhündin beigebracht werden.
§ 5 ZUCHTVERWENDUNG
(1) Grundsätzliche Voraussetzung für die Zuchtverwendung sind Gesundheit, artgemäße Entwicklung, ein rassetypisches Wesen und die Erreichung der vollen Zuchtreife.
(2) Zur Zucht dürfen nur Hunde verwendet werden, die erwarten lassen, dass bei ihren Nachkommen keine Qualzuchtmerkmale auftreten werden (siehe § 5 Abs. 2 Z 1 Tierschutzgesetz, Verbot von Qualzucht)
(3) Die zur Zucht verwendeten Hunde dürfen keine Merkmale und Eigenschaften aufweisen, die im jeweiligen FCI Standard als „ausschließende Fehler“ angeführt sind.
(4) Einer Hündin ist im Allgemeinen nicht mehr als ein Wurf innerhalb von 12 Monaten zuzumuten.
(5) Gesundheitsatteste, die eine Zuchtzulassung bewirken sollen, dürfen nicht aufgrund von tierärztlichen Tätigkeiten erstellt werden, die ein Tierarzt an einem Hund vornimmt, dessen Eigentümer, Miteigentümer, Ausbilder,( Trainer entgeltlich oder unentgeltlich ), Führer, Halter, Pfleger oder Verkäufer er innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Tag der tierärztlichen Tätigkeit war. Dies gilt auch für Hunde, die Familienangehörigen gehören, ungeachtet dessen, wo diese ihren Wohnsitz haben. Weiters gilt dies auch für Hunde, die Personen gehören, die in Hausgemeinschaft mit dem Tierarzt leben.
§ 9 ALLGEMEINE EINTRAGUNGSVORAUSSETZUNGEN
(1) In das ÖHZB werden Rassehunde nur dann eingetragen, wenn sie entweder mittels Tätowierung oder Mikrochip gekennzeichnet sind.
§ 10 GLIEDERUNG DES ÖHZB –BESONDERE EINTRAGUNGSVORAUSSETZUNGE
(1) Das ÖHZB besteht aus dem : A-Blatt, B-Blatt und Anhang (Register)
1. In das A-Blatt ……..insbesondere:
a) drei Ahnenreihen,….;
b) Bewertung der Elterntiere bei internationalen, nationalen Ausstellungen oder Zuchtschauen mit Vergabe des CACA oder einer Mindestmeldezahl von zwanzig Hunden, mindestens mit dem Formwert „Gut“, soweit nicht die Zuchtbestimmungen der zuchtmäßig rassebetreuenden VK einen höheren Formwert verlangen. Für nicht in österreichischem Besitz stehende Rüden (ausländische Deckrüden) ist eine Beschreibung durch einen FCI anerkannten Formwertrichter erforderlich, die einem Mindestformwert von „Gut“ entsprechen würde. Sollte das rassetypische Erscheinungsbild durch die Zuchtverantwortlichen der VK oder den Zuchtbuchführer des ÖKV mit Begründung angezweifelt werden, so ist eine Bestätigung des jeweils erforderlichen Formwertes durch zwei vom ÖKV bestimmte Allgemeinrichter beizubringen.
2. In das B-Blatt werden jene Rassehunde eingetragen, die zwar hinsichtlich ihrer Abstammung, nicht jedoch hinsichtlich der Qualität der Elterntiere in Bezug auf Gesundheit, Leistungsfähigkeit und / oder Wesen und Formwert allen diesbezüglichen Bestimmungen des ÖKV und der zuchtmäßig rassebetreuenden VK entsprechen. Die Eintragung in das B-Blatt bedeutet, dass die Rassehunde mit einem höheren Risiko bezüglich Gesundheit, Leistungsfähigkeit oder Wesen belastet sind als im A-Blatt eingetragene Hunde.
§ 16 ABSTAMMUNGSURKUNDE
(2) Auf der Abstammungsurkunde werden mindestens drei Generationen angeführt. Bei allen Ahnen sind die Originalzuchtbuchnummern (ÖHZB-Nummer und/oder ausländische Zuchtbuchnummer) anzugeben.