Der Nationalrat beschloss weitere Verbesserungen im Tierschutzgesetz unter
§ 7 (5) Das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, sind verboten. Das wissentliche Verbringen von in Österreich geborenen Hunden zum Zweck der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten.
In Zukunft sind nach dem Tierschutzgesetz auch der Import, der Erwerb und die Vermittlung sowie die Weitergabe von kupierten Hunden verboten. „Damit begegnen wir der Problematik, dass Hunde von Züchtern nur darum ins EU-Ausland verbracht werden, um dann als kupierte Tiere wieder nach Österreich verkauft zu werden“, erläuterte der Minister Alois Stöger. Das bestehende Verbot des Ausstellens von kupierten Hunden bleibt aufrecht. In Zukunft ist außerdem auch der Erwerb von kupierten Hunden verboten, nicht aber das Halten. Wenn Einzelpersonen oder Tierheime Halter von kupierten Hunden sind, werden die Vierbeiner nicht abgenommen. Das wäre nicht im Sinne des Tierschutzes und der betroffenen Hunde, so erklärte der Minister. Dies wurde auch in der parlamentarischen Diskussion am 5.12.2012 klargestellt. „Den Import und Erwerb zu bestrafen, um weiter gegen die Tierquälerei durch Kupieren vorzugehen, ist mir ein wichtiges Anliegen. Das ist uns mit dieser Neuregelung gut gelungen“, erklärt Minister Alois Stöger. (07.12.2012)